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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2, 7, 8 und 9
ab 1. 8. 2008
§ 18 Abs. 2f idF BGBl. I Nr. 85/2008

Text

Ausnahmen von der Besteuerung

Paragraph 3, (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1 100 Euro nicht übersteigt,
  2. Ziffer 2
    Bei unentgeltlichen Erwerben von Vermögen gemäß Litera a,, wenn ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird und die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, zu berechnen ist, nach Maßgabe der Litera b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag), sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Behinderung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
    1. Litera a
      Zum Vermögen zählen nur
      • Strichaufzählung
        Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;
      • Strichaufzählung
        Grundstücke, die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
    2. Litera b
      Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Litera c,) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Litera a, zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist
      • Strichaufzählung
        ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
      • Strichaufzählung
        ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,
      • Strichaufzählung
        ein Mitunternehmeranteil in dem in Litera a, zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß.
    3. Litera c
      Der Freibetrag steht beim Erwerb
      • Strichaufzählung
        eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;
      • Strichaufzählung
        eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;
      • Strichaufzählung
        eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht;
      Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Teilstriche 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
    4. Litera d
      Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
    5. Litera e
      Lit. d gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein in Litera d, angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
    6. Litera f
      Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
  4. Ziffer 4
    der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des römisch eins. Hauptstückes,
    römisch eins. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des römisch II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Ziffer 5
    bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften,
  6. Ziffer 6
    der Erwerb eines Grundstückes durch einen fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
  7. Ziffer 7
    Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten, wenn die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, zu berechnen ist. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen,
  8. Ziffer 8
    der Übergang von Grundstücken auf Grund eines Vorganges, der unter das Stiftungseingangssteuergesetz fällt,
  9. Ziffer 9
    Zuwendungen öffentlich rechtlicher Körperschaften, wenn die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, zu berechnen ist.
  1. Absatz 2Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40105819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P3/NOR40105819

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