Nur die Bestellung eines Abwesenheitskurators, nicht jedoch jene eines Zustellkurators, fällt unter den Richtervorbehalt des § 19 Abs 2 Z 5 lit c RpflG.Nur die Bestellung eines Abwesenheitskurators, nicht jedoch jene eines Zustellkurators, fällt unter den Richtervorbehalt des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, RpflG.