Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 19, (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht im Absatz 2, etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

  1. Absatz 2Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
  2. Absatz 3Haben sich in den Fällen des Absatz 2, die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen.

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042606

Alte Dokumentnummer

N31955124880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P19/NOR12042606

Navigation im Suchergebnis