Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China) § 0

Kurztitel

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 80/2006

Typ

Vertrag - China

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.10.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Titel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
StF: BGBl. III Nr. 80/2006 (NR: GP XXII RV 781 AB 1253 S. 132. BR: AB 7447 S. 729.)

Sprachen

Chinesisch, Deutsch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens wurden am 24. Jänner bzw. 17. März 2006 (eingelangt am 30. März 2006) abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung daher mit 30. März 2006 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –

in der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaften und den Austausch im Hochschulbereich zu fördern,

den Studierenden in beiden Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staat zu erleichtern,

in der Absicht, den europäischen Bologna-Prozess mit Interesse zu beobachten –

haben hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zum Zwecke der Fortführung von Studien oder weiterer Studien im Hochschulbereich und hinsichtlich der Führung von akademischen Graden Folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3
Studienleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20004739

Dokumentnummer

NOR30005170

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