Bundesrecht konsolidiert

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Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R) § 0

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 83/2005

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

24.08.2001

Index

69/02 Arbeitsrecht

Titel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
StF: BGBl. III Nr. 83/2005 (NR: GP XXII RV 688 AB 801 S. 96. BR: AB 7221 S. 719.)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurden am 21. September 2001 bzw. 13. April 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Republik Österreich (in der Folge nur „Vertragsparteien“ genannt), von dem Wunsche geleitet, ihre gegenseitige Zusammenarbeit zu entfalten, sind übereingekommen,

ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich in den Grenzzonen des Staatsgebietes der anderen Vertragspartei (in der Folge nur „Grenzgänger“ genannt)

folgendermaßen zu regeln:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004172

Dokumentnummer

NOR30004541

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