IM HINBLICK auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für Internationale Entwicklung (im folgenden „der Fonds“ genannt) vom 21. April 1981 über den Amtssitz des Fonds *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);
ANGESICHTS DER TATSACHE, daß der Fonds von der Stadt Wien das als „Deutschmeister Palais“ bekannte Gebäude erworben hat, das dem Fonds im Einklang mit den im Abkommen über die Errichtung des Fonds festgelegten Zielsetzungen als ständiger Amtssitz dienen soll, sowie angesichts der Tatsache, daß im Amtssitzabkommen vorgesehen ist, die Residenz des Generaldirektors des Fonds als Teil eines solchen Amtssitzes einzubeziehen;
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, daß gemäß Artikel 1 lit. m des Amtssitzabkommens der Amtssitz in einem zwischen der Österreichischen Bundesregierung (im folgenden „die Regierung“ genannt) und dem Fonds zu schließenden Ergänzungsabkommen definiert wird;IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, daß gemäß Artikel 1 Litera m, des Amtssitzabkommens der Amtssitz in einem zwischen der Österreichischen Bundesregierung (im folgenden „die Regierung“ genannt) und dem Fonds zu schließenden Ergänzungsabkommen definiert wird;
Sind die Regierung und der Fonds wie folgt übereingekommen:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1982*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,