Kann die Fremde in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schon auf einen rund neuneinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich verweisen, so ist auf die Judikatur des VwGH Bedacht zu nehmen, wonach Aufenthaltsbeendigungen nach so langem Inlandsaufenthalt nur dann für verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Diese, zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte, Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029).Kann die Fremde in Bezug auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schon auf einen rund neuneinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich verweisen, so ist auf die Judikatur des VwGH Bedacht zu nehmen, wonach Aufenthaltsbeendigungen nach so langem Inlandsaufenthalt nur dann für verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Diese, zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte, Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029).