Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 93/17/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/17/0318

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAGNov 1991 Art2 §2 Abs3;
LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §182 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/22 93/17/0187 2

Stammrechtssatz

Ist eine den Außerortverbrauch von Getränken erfassende Abgabenerklärung iSd Paragraph 148, Absatz 2, Slbg LAO derart berichtigt worden, daß der Außerortverbrauch nicht mehr erfaßt ist, so ist auf diese als relevante Abgabenerklärung geltende Mängelbehebungserklärung Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, FAGNov 1991 nicht anzuwenden. Die Behörde durfte daher die - ihr offenstehende - Ermittlung des durch die Berichtigung ausgeschiedenen Außerortverbrauchs nicht unter Hinweis auf diese Bestimmung durch einen Rückgriff auf die seinerzeitige Abgabenerklärung ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170318.X07

Im RIS seit

29.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1993170318_19950529X07

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