Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien) § 0

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 638/1974

Typ

Vertrag - Tunesien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.11.1974

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

17.10.1973

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER TECHNISCHE HILFE
StF: BGBl. Nr. 638/1974 (NR: GP XIII RV 1070 AB 1121 S. 107. BR: S. 332.)

Sprachen

Deutsch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Artikel 9, Absatz eins, vorgesehenen Notifizierungen durchgeführt wurden, am 15. November 1974 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Tunesien sind,

im Hinblick auf die zwischen den beiden Ländern bestehenden traditionellen Bande als Grundlage einer vertieften und wirksamen Zusammenarbeit,

unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens, der einer engeren technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern entspringen würde,

vom Wunsche getragen, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken,

wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000554

Dokumentnummer

NOR11000556

Alte Dokumentnummer

N1197413992R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/638/P0/NOR11000556

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