Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Impfschadengesetz § 7

Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEin auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948, bereits anerkannter Impfschaden ist als Impfschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes zu entschädigen. Die für solche Impfschäden bisher geleisteten Entschädigungen sind bis zu einer Entscheidung über die Entschädigung nach diesem Bundesgesetz in der bisherigen Höhe weiterzuleisten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Leistungen sind mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Leistungen nach diesem Bundesgesetz zuzuerkennen. Hiebei gelten die bisher gewährten Unterstützungsbeiträge als Pflegebeitrag und Renten als Beschädigtenrente. Sind diese Leistungen in ihrer Höhe geringer als die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen, so sind sie auf das entsprechende Ausmaß zu erhöhen; sind sie höher, im bisherigen Ausmaß weiterzuleisten.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR12131784

Alte Dokumentnummer

N8197328662L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/371/P7/NOR12131784

Navigation im Suchergebnis