Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 47

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsKleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von geringem Umfang dürfen nach ihrem Erscheinen als Text eines zum Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in Verbindung mit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Doch gebührt dem Urheber des vertonten Sprachwerkes ein angemessener Anteil an dem Entgelt, das der zur öffentlichen Aufführung oder Rundfunksendung des Werkes der Tonkunst ausschließlich Berechtigte für die Bewilligung von öffentlichen Aufführungen oder von Rundfunksendungen dieses Werkes in Verbindung mit dem vertonten Sprachwerk erhält.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von Sprachwerken auf Schallträgern und für die öffentliche Zurverfügungstellung mit Hilfe eines Schallträgers.
  4. Absatz 4Absatz 1 gilt ferner weder für Sprachwerke, die ihrer Gattung nach zur Vertonung bestimmt sind, wie die Texte zu Oratorien, Opern, Operetten und Singspielen, noch für Sprachwerke, die als Text eines Werkes der Tonkunst mit einem die Anwendung des Absatzes 1 ausschließenden Vorbehalt erschienen sind.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 107.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
4. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Libretto

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041625

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P47/NOR40041625

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