Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 17b

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 17 b,
  1. Absatz einsIm Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die dem Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung in der unter der Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmers vorgenommenen Eingabe der programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Die Rundfunksendung über Satellit findet daher vorbehaltlich des Absatz 2, nur in dem Staat statt, in dem diese Eingabe vorgenommen wird.
  2. Absatz 2Findet die in Absatz eins, bezeichnete Eingabe in einem Staat statt, der kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und in dem das in Kapitel römisch II der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993, S 15, in der für Österreich gemäß Anh. römisch XVII des EWR-Abkommens geltenden Fassung, vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, dann findet die Sendung statt
    1. Ziffer eins
      in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden;
    2. Ziffer 2
      wenn die Voraussetzung nach Ziffer eins, nicht vorliegt, in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Hauptniederlassung des Rundfunkunternehmers liegt, der die Eingabe im Sinn des Absatz eins, in Auftrag gegeben hat.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, gilt das Betreiben der Erdfunkstation beziehungsweise die Auftragserteilung zur Eingabe im Sinn des Absatz eins, als Sendung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins,

Anmerkung

1. Vgl. Art. 1 Abs. 2 lit.a und b RL 93/83/EWG.
2. Vgl. § 34 IPR-G, BGBl. Nr. 304/1978.
ÜR: Art. VII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.

Schlagworte





Uplink, Downlink, Sendelandprinzip

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038395

Alte Dokumentnummer

N2199654190J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P17b/NOR12038395

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