Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Leitung von
    1. Ziffer eins
      Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
    2. Ziffer 2
      Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
    3. Ziffer 3
      Pflegehilfelehrgängen
    umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Planung, Organisation, KoordinationNächster Suchbegriff und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
    3. Ziffer 3
      Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
    5. Ziffer 5
      Organisation, Vorheriger SuchbegriffKoordinationNächster Suchbegriff und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
    6. Ziffer 6
      Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
    7. Ziffer 7
      Organisation, Vorheriger SuchbegriffKoordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140596

Alte Dokumentnummer

N8199711221I

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