Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R) § 0

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1922

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

10.03.1921

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Titel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen.
StF: BGBl. Nr. 396/1922 (NR: GP I 304 AB 417 S. 48.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, (NR: GP römisch XIII RV 1092 AB 1116 S. 109. BR: AB 1151 S. 333.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,

Sprachen

Deutsch, Tschechoslowakisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 10. März 1921 in Prag unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik über die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedenen, damit zusammenhängende Fragen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Inneres und Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. August 1921.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden wurde am 30. Mai 1922 in Prag durchgeführt. Das Übereinkommen ist am 6. Juni 1922 als dem Tage der Registrierung beim Sekretariate des Völkerbundes in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, von dem Wunsche geleitet, durch Abschluß eines Übereinkommens die endgültige Festsetzung der österreichisch-tschecho-slowakischen Staatsgrenze zu erleichtern und die Regelung verschiedener damit zusammenhängender Fragen zu beschleunigen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

welche, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1994

Siehe dazu auch:
1. Das gleichlautende Übereinkommen, BGBl. Nr. 396/1921;
2. Grenzstatut, BGBl. Nr. 303/1920;
3. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000070

Dokumentnummer

NOR11000070

Alte Dokumentnummer

N1192247295L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/396/P0/NOR11000070

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