Der o.ö. Landtag hat den Abschluß dieser Vereinbarung am 11. Dezember 1992 genehmigt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 14 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 14, Absatz eins, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Vorbehalt
des Landes Salzburg zur Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Art. 10 der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Artikel 10, der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.