Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) § 0

Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 55/1926

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.03.1926

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

25.05.1925

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Titel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger
StF: BGBl. Nr. 55/1926

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 25. Mai 1925 in Bern unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, der gegenseitigen Auslieferung von Verbrechen und der Beglaubigung von Urkunden im Verhältnis zwischen den vertragschließenden Staaten, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Juli 1925.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 6. März 1926 erfolgte, ist dieser Staatsvertrag gemäß Artikel 2, Absatz 2, am 7. März 1926 in Wirksamkeit getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben in der übereinstimmenden Absicht, die zwischen der ehemaligen österreichischen-ungarischen Monarchie und der Schweiz geschlossenen Verträge zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechen und über die Beglaubigung von Urkunden zwischen der Republik Österreich und der Schweiz anwendbar zu machen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10000091

Dokumentnummer

NOR11000091

Alte Dokumentnummer

N1192616613S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/55/P0/NOR11000091

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