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Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 11/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.10.2018

Außerkrafttretensdatum

25.05.2023

Index

29/08 Strafrecht

Titel

(Übersetzung)
Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
StF: BGBl. III Nr. 11/2008 (NR: GP XXIII RV 170 AB 220 S. 31. BR: AB 7768 S. 748.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. III Nr. 84/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

__________________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2018,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. November 2007 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist für Österreich gemäß seinem Artikel 22, Absatz 2, mit 30. Dezember 2007 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll abgegeben:

Ägypten

Albanien

Algerien

Argentinien

Armenien

Aserbaidschan

Australien

Bahrain

Belarus

Belgien

Belize

Benin

Bosnien und Herzegowina

Botsuana

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

Chile

Costa Rica

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

Deutschland

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Estland

Europäische Gemeinschaft

Finnland

Frankreich

Gambia

Georgien

Grenada

Guatemala

Guinea

Italien

Jamaika

Kambodscha

Kamerun

Kanada

Kap Verde

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Demokratische Republik Kongo

Kroatien

Kuwait

Demokratische Volksrepublik Laos

Lesotho

Lettland

Libanon

Liberia

Libysch-Arabische Dschamahirija

Litauen

Madagaskar

Malawi

Mali

Malta

Mauretanien

Mauritius

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Mexiko

Moldau

Montenegro

Mosambik

Myanmar

Namibia

Neuseeland (ohne Tokelau)

Nicaragua

Niederlande (einschließlich Aruba)

Nigeria

Norwegen

Oman

Panama

Peru

Philippinien

Polen

Portugal

Ruanda

Rumänien

Russische Föderation

Sambia

São Tomé und Príncipe

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Senegal

Serbien

Seychellen

Slowakei

Slowenien

Spanien

St. Kitts und Nevis

Südafrika

Suriname

Tadschikistan

Trinidad und Tobago

Tunesien

Türkei

Turkmenistan

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Venezuela

Vereinigte Republik Tansania

Vereinigte Staaten

Vereinigtes Königreich

Zentralafrikanische Republik

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch XVIII.12.b]:

Afghanistan, Österreich

Österreich:

Österreich hat gegen den Vorbehalt Afghanistans am 18. August 2017 einen Einspruch erhoben.

Algerien: Vorbehalte:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten über die Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder an den Internationalen Gerichtshof verwiesen wird.

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien geht davon aus, dass all diese Streitigkeiten nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Aserbaidschan: Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung des Zusatzprotokolls nicht in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Artikel 20, Absatz 2, gebunden erachtet.

Äthiopien

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Äthiopien nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls vorgesehen ist.

Bahamas:

Gemäß Artikel 20, Absatz 3, erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls eingerichteten Verfahren auf der Grundlage, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof mit der Zustimmung aller Streitparteien erfolgen muss.

Bahrain: Vorbehalt:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg gebunden.

Ecuador: Erklärung und Vorbehalt:

Unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erklärt die Regierung von Ecuador, dass Migranten Opfer von unerlaubtem Menschenhandel krimineller Organisationen sind, deren einziges Ziel ungerechte und unzulässige Bereicherung auf Kosten von Menschen ist, die ehrliche Arbeit im Ausland leisten wollen.

Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls verstehen sich im Zusammenhang mit dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1990 beschlossen wurde, sowie mit den geltenden internationalen Abkommen über Menschenrechte. In Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz 2, im Zusammenhang mit der Streitbeilegung.

El Salvador: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 20, Absatz 3, erklärt die Regierung der Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Absatz 2, gebunden erachtet, insofern als sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Erklärungen:

Gemäß Artikel 9, Absatz 2, erklärt sie, dass nur im Fall der Revision von Gerichtsurteilen der Staat gemäß seines innerstaatlichen Rechts Opfer von ordnungsgemäß nachgewiesenen Justizirrtümern gesetzlich entschädigt.

Gemäß Artikel 18, stellt sie fest, dass die Rückführung geschleppter Migranten in dem für den Staat möglichen Ausmaß sowie im Rahmen seiner Mittel erfolgt.

Europäische Gemeinschaft: Erklärung:

Artikel 21, Absatz 3, des Zusatzprotokolls sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Zusatzprotokolls sind, übertragen wurden, durch das Zusatzprotokoll geregelt werden sollen.

Das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Artikel 299 sowie der beigefügten Protokolle.

Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß dem Protokoll über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Artikel 21, Absatz 3, des Zusatzprotokolls ergänzen oder ändern.

Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten. Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.

Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung der Schlepperei von Migranten.

Fidschi

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Fidschi einen Vorbehalt nach Artikel 20, Absatz 3, angebracht, wonach es sich nicht durch Artikel 20, Absatz 2, gebunden erachtet.

Griechenland

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Vorbehalte erklärt:

Artikel 13, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, unbeschadet der Artikel 9 A und Artikel 19, (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Artikel 2, (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).

Der griechische Staat verwendet Artikel 20, Absatz 3, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und erklärt, dass er sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden erachtet.

Indonesien: Erklärung:

„... die Regierung der Republik Indonesien übermittelt ihre Erklärung über die Bestimmung des Artikel 6, Absatz 2, Litera c,, Artikel 9, Absatz eins, Litera a und Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls, die in strikter Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden muss; ... “

Vorbehalt:

„... die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Artikel 20, Absatz 2, gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung auf das Protokoll, die nicht durch den in Absatz , des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können; ... “

Kuba

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, sich gemäß den Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 3, des Protokolls nicht an die Bestimmungen des Absatz 2, dieses Artikels gebunden zu erachten.

Demokratische Volksrepublik Laos: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um eine Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof zu verweisen, die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist.

Litauen: Vorbehalt:

Wie gemäß Artikel 20, Absatz 3 des Zusatzprotokolls vorgesehen, erklärt die Republik Litauen, dass sie sich nicht an Artikel 20, Absatz 2, gebunden erachtet, der vorsieht, dass jede Vertragspartei jede Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des genannten Zusatzprotokolls an den Internationalen Gerichtshof verweisen darf.

Malawi: Erklärungen:

Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten im Zusammenhang mit der Schlepperei von Personen, insbesondere Frauen und Kinder, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen in Angriff genommen, um Verpflichtungen aufgrund dieses Zusatzprotokolls umzusetzen; Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Annahme von Artikel 20, Absatz 2, über die Regelung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Zusatzprotokolls, gemäß Artikel 20, Absatz 3,

Moldau: Vorbehalt und Erklärung:

Gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Zusatzprotokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gebunden. Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Zusatzprotokolls nur in dem von den Behörden der Republik Moldau kontrollierten Gebiet angewendet.

Myanmar: Vorbehalt:

Die Regierung der Union Myanmar erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 20 und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, wonach Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Zusatzprotokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten sind.

Neuseeland

Weiters hat Neuseeland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mitgeteilt:

In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.

Niederlande

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 11. Oktober 2010 folgendes mitgeteilt:

Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).

Saudi-Arabien: Vorbehalt:

Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht durch Artikel 20, Absatz 2, verpflichtet.

Südafrika: Vorbehalt:

Und sobald eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika von der verpflichtenden Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes abhängt, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gebunden, der die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls vorsieht. Die Republik vertritt den Standpunkt, dass zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich ist.

Sudan

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat der Sudan einen Vorbehalt nach Artikel 20, Absatz 3, angebracht, wonach er sich nicht durch Artikel 20, Absatz 2, gebunden erachtet.

Syrien: Erklärung:

Die Regierung der Arabischen Republik Syrien erklärt, dass sie kein Mitglied des Übereinkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen ist, auf das im Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verwiesen wird (Artikel 7, Absatz eins,).

Vorbehalt:

Die Arabische Republik Syrien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Tunesien: Vorbehalt:

Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. November 2000 beschlossen, erklärt sie, dass sie sich nicht an Artikel 20, Absatz 2, des Zusatzprotokolls gebunden erachtet und bekräftigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Zusatzprotokolls nur nach ihrer vorhergehenden Zustimmung dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden dürfen.

Vereinigte Staaten von Amerika: Vorbehalt:

Die Vereinigten Staaten von Amerika stellen die meisten jedoch nicht alle Formen des Versuchs, Straftaten gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zu begehen, unter Strafe. Im Hinblick auf die Verpflichtung gemäß Artikel 6, Absatz 2, Litera a, behalten sich die Vereinigten Staaten von Amerika das Recht vor, Versuche gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, in dem Ausmaß unter Strafe zu stellen, sodass gemäß ihrer Gesetze solche Taten, die mit falschen oder gefälschten Reisepässen sowie bestimmten anderen Identitätsdokumenten in Zusammenhang stehen, den Tatbestand des Betrugs oder der Falschaussage oder den Versuch der Verwendung eines falschen oder gefälschten Visums erfüllen.

Gemäß Artikel 20, Absatz 3, erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an die Verpflichtung gemäß Artikel 20, Absatz 2, gebunden erachten.

Interpretationserklärung:

Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die sich aus Artikel 6, Absatz 2, Litera c, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergebende Verpflichtung, die in dem Zusatzprotokoll genannten Straftaten als Haupttaten im Zusammenhang mit Geldwäsche festzulegen, dahingehend, dass die Vertragsparteien, deren Rechtsvorschriften über Geldwäsche eine Liste bestimmter Haupttaten vorsehen, verpflichtet werden, in solch eine Liste einen umfassenden Katalog von Straftaten im Zusammenhang mit der Schlepperei von Migranten aufzunehmen.

Venezuela: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt die Bolivarische Republik Venezuela einen Vorbehalt gemäß Absatz 2, des genannten Artikels. Infolgedessen erachtet sie sich weder zur Unterwerfung an ein Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung verpflichtet, noch anerkennt sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes.

Nachstehende Staaten haben Notifikationen gemäß Artikel 8, Absatz 6, abgegeben:

Armenien

Weiters hat Armenien am 26. März 2012 seine zuständige nationale Behörde nach Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls notifiziert:

Bezeichnung der Behörde: Polizei der Republik Armenien

Postanschrift: str. Nalbandyan 130

Yerevan 0025

Name der Kontaktstelle: „General Department on Combat against Organized Crime“

Sprachen: Russisch

Akzeptanz von Anfragen durch INTERPOL: Ja

Akzeptierte Formen und Wege: alle, nur für polizeiliche Zwecke

Spezifisches Verfahren in dringenden Fällen: abhängig vom jeweiligen Fall.

Aserbaidschan:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass das Transportministerium als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, von Bestätigungen der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt wird.

Belgien:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls wurde als Behörde das Bundesministerium für Inneres, rue de Louvain 3, 1000 Brüssel, (für die Küste das Schifffahrtskoordinations- und Bergungszentrum) benannt.

Dänemark:

Die Genehmigung durch eine dänische Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, bedeutet nur, dass Dänemark sich des Vorbringens einer Verletzung dänischer Hoheitsrechte im Fall des Anhaltens eines Schiffes durch den ersuchenden Staat enthalten wird. Dänische Behörden können nicht einem anderen Staat die Genehmigung erteilen, gerichtlich im Namen des Königreiches Dänemark vorzugehen.

Deutschland:

Deutschland benennt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, Hamburg, als zuständige Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls.

Finnland:

In Finnland sind die für die Unterbindung der Nutzung von Schiffen für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg zuständigen Behörden die Küstenwache sowie das „National Bureau of Investigation“. Die zuständige Behörde für die Beantwortung eines Ersuchens betreffend die Bestätigung einer Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, ist die finnische Schifffahrtsverwaltung.

Guatemala:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls hat die Regierung der Republik Guatemala die Gerichte sowie das Büro des Staatsanwalts als zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt, mit der Befugnis, diese entweder zu erledigen oder sie den zuständigen Behörden zur Erledigung weiterzuleiten.

Zusätzlich hat die Regierung der Republik Guatemala im Wege der Marine das Verteidigungsministerium als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder das Recht eines Schiffes, die guatemaltekische Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt.

Irak:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist das irakische Transportministerium in Zusammenarbeit mit den zuständigen irakischen Sicherheitsbehörden die irakische Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, für Bestätigung der Hinterlegung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen und für die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Zur Durchführung der Verpflichtungen der Republik Irak aus dem Übereinkommen haben die zuständigen irakischen Behörden das irakische Innenministerium als zentrale, mit der Verantwortung und der Vollmacht ausgestattete Behörde, Anträge auf gegenseitige Rechtshilfe zu erhalten und Maßnahmen gemäß Artikel 16 und 17 des Übereinkommens und Artikel 8, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu ergreifen, benannt.

Italien:

Das italienische Ministerium für Infrastruktur und Transport hat das „Comando Generale del Corpo delle Capitanerie di Porto“ (Sitz der italienischen Küstenwache) als zuständige Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen, die Bestätigung für die Registrierung oder das Recht eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie für die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, bezeichnet.

Lettland:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität benennt die Republik Lettland folgende Behörden für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, für die Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen:

Ministerium für Inneres, Riga

Ministerium für Verkehr, Riga

Liechtenstein:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Liechtenstein ihre Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls wie folgt bestimmt:

National Police

Crime Investigation Division

Gewerbeweg 4

P.O. Box 684

9490 Vaduz

Principality of Liechtenstein

Sprachen: Deutsch und Englisch

Ersuchen durch Interpol: Ja

Malawi:

Die zuständige Behörde, verantwortlich für die Koordinierung und die Gewährung von Rechtshilfe, ist: „The Principal Secretary, Ministry of Home Affairs and Internal Security, Malawi“.

Offizielle Sprache ist Englisch.

Moldau:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls wird das Ministerium für Verkehr und Kommunikation als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels benannt.

Niederlande:

Die zentrale Behörde des Königreichs der Niederlande, für das Königreich in Europa, ist: Ministerium für Justiz, Abteilung für Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Den Haag, Niederlande.

Einer weiteren Mitteilung zufolge informierte das Königreich der Niederlande den Generalsekretär, dass das Protokoll auf Aruba mit dem Folgenden angewendet wird:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Übereinkommens ist die zentrale Behörde von Aruba:

Der Generalstaatsanwalt von Aruba

Havenstraat 2, Oranjestad, Aruba

Österreich:

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES – Bundeskriminalamt

Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität / Menschenhandel

Josef Holaubek Platz 1

A-1090 Vienna, Austria

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE

Oberste Schifffahrtsbehörde, Abt. IV/W1

Radetzkystrasse 2

A-1030 Vienna, Austria

Panama:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, benennt die Republik Panama die Schifffahrtsbehörde von Panama als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe und um Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen.

Peru:

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Peru ihre Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls wie folgt bestimmt:

Generaldirektor der „Dirección General de Capitanias y Guardacostas“, Peru.

Rumänien:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ist die rumänische zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen das Ministerium für Öffentliche Arbeit, Verkehr und Wohnungsbeschaffung (Bukarest).

Schweden:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität benennt Schweden das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen im Sinne des Artikels.

Weiters wird die schwedische Küstenwache als Behörde zur Beantwortung von Ersuchen um das Recht eines Schiffes, die schwedische Flagge zu führen, benannt. Diese ersuchen sind zu richten an: „NCC (National Contact Centre) Sweden at Coast Guard HQ“, Karlskrona, Schweden.

Schweiz:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls hat die Schweiz folgende Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder das Recht eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie um die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt:

Schweizerisches Büro für Seeschifffahrt

Nauenstrasse 49

4002 Basel.

Serbien:

Als zuständige Behörde für die Umsetzung des Artikel 8, des Protokolls (Maßnahmen gegen das Schmuggeln von Migranten auf dem Seeweg) hat die Republik Serbien das „Ministerium für Infrastruktur“ benannt.

Ersuchen sind zu richten an:

Ministerium für Infrastruktur,

Abteilung für Schiffsverkehr und Navigationssicherheit

Nemanjina 22-26, 11000 Belgrad, Republik Serbien.

St. Vincent und die Grenadinen

Ferner hat St. Vincent und die Grenadinen eine Notifikation gemäß Artikel 8, Absatz 6, abgegeben:

Bezeichnung der Behörde:

Commissioner of Police

c/o Coast Guard Base

Calliaqua

P.O.Box 3020

Kingstown

Saint Vincent and the Grenadines

Südafrika:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls wird hiermit notifiziert, dass der Generaldirektor des Ministeriums für Verkehr als Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen im Sinne des Zusatzprotokolls benannt wurde.

Tschechische Republik

Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ihre Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls wie folgt bestimmt:

Unbeschadet von Artikel 18, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der Mitteilung der Tschechischen Republik, welche gemäß Artikel 18, Absatz 13, gemacht wurde, teilt die Tschechische Republik gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität mit, dass das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, Abteilung für Internationale Polizeikooperation, als verantwortliche Behörde für den Empfang von Rechtshilfeersuchen, für die Bestätigungen der Registrierung oder das Recht eines Schiffs seine Flagge zu führen und für die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu ergreifen und darauf zu reagieren.

Kontaktinformationen:

Polizeipräsidium der Tschechischen Republik

Abteilung für Internationale Polizeikooperation

P.O. BOX 62/MPS

Strojnickà 27

170 89 Praha 7

Tschechische Republik

24-Stundenservice

Arbeitssprachen: Tschechisch, Englisch, Französisch.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich benennt den Leiter der Abteilung Ermittlung der Behörde Ihrer Majestät für Steuern und Zölle als Behörde gemäß Artikel 8, Absatz 6, des genannten Zusatzprotokolls.

Mitteilungen sind zu richten an:

Director of Detection

Her Majesty’s revenue and Customs

Customs House

London

Ersuchen in einer anderen Sprache als Englisch müssen von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein. Es wird gebeten, den Namen, die Telefonnummer, die Faxnummer, den Status sowie die ersuchende Behörde bekannt zu geben. Ebenso wird um Bekanntgabe des Namens des Hafens, der Art der Registrierung, der Beschreibung des Schiffes, des Schiffshafens, des letzten Anlaufhafens des Bestimmungsortes, der Personen an Bord, der Staatsangehörigkeit(en), der Verdachtsmomente sowie des geplanten Vorhabens ersucht.

Vereinigte Republik Tansania:

Notifikation der Behörde oder Behörden für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe und um Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls zu treffen:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Internationale Zusammenarbeit, Dar es Salaam, Tansania.

Vereinigte Staaten von Amerika:

Gemäß Artikel 8, Absatz 6, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wird das „Operations Center, U.S. Department of State“ als Behörde der Vereinigten Staaten für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen gemäß der genannten Bestimmung des Zusatzprotokolls benannt.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –

unter Hinweis darauf, dass wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ein allseitiges internationales Vorgehen erfordern, das unter anderem Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen sowie weitere geeignete Maßnahmen, darunter soziale und wirtschaftliche Maßnahmen, auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene umfasst,

im Hinblick auf die Resolution 54/212 der Generalversammlung vom 22. Dezember 1999, in der die Versammlung die Mitgliedstaaten und das System der Vereinten Nationen nachdrücklich aufforderte, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration und Entwicklung zu verstärken, um gegen die tieferen Ursachen der Migration, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Armut, anzugehen und um den Beteiligten den größtmöglichen Nutzen aus der internationalen Migration zuteil werden zu lassen, und in der sie den interregionalen, regionalen und subregionalen Mechanismen nahe legte, sich gegebenenfalls auch weiterhin mit der Frage der Migration und der Entwicklung zu befassen,

überzeugt von der Notwendigkeit, den Migranten eine menschliche Behandlung und den vollen Schutz ihrer Rechte zu gewähren,

unter Berücksichtigung dessen, dass es trotz der in anderen internationalen Foren geleisteten Arbeit keine umfassende Übereinkunft gibt, die alle Aspekte der Schlepperei von Migranten und andere damit zusammenhängende Fragen einbezieht,

besorgt über die erhebliche Zunahme der Tätigkeit organisierter krimineller Gruppen bei der Schlepperei von Migranten und anderer damit zusammenhängender, in diesem Protokoll genannter krimineller Tätigkeiten, die den betroffenen Staaten großen Schaden verursachen,

sowie besorgt darüber, dass die Schlepperei von Migranten das Leben oder die Sicherheit der betroffenen Migranten gefährden kann,

im Hinblick auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung des unerlaubten Menschenhandels mit Migranten und ihrer Beförderung, einschließlich auf dem Seeweg, zu erörtern,

überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg für die Verhütung und Bekämpfung dieser Art der Kriminalität von Nutzen sein wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Einreisebedingung, Schifffahrtskoordinationszentrum, Landweg, Seeweg

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40208619

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2008/11/P0/NOR40208619

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