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Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 446/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.08.1978

Außerkrafttretensdatum

05.12.2022

Unterzeichnungsdatum

27.01.1977

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).
2. Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Titel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DES TERRORISMUS
StF: BGBl. Nr. 446/1978 (NR: GP XIV RV 532 AB 589 S. 62. BR: AB 1697 S. 366.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1981, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1982, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1983, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1985, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1985, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1987, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 252 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2007, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)

[CELEX-Nr. 32016L0680, 32016L0800, 32016L1919]

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 252/2001 *Armenien III 112/2007 *Aserbaidschan III 112/2007 *Belgien 529/1985 *Bosnien-Herzegowina III 112/2007 *Bulgarien III 252/2001, III 160/2002 *Dänemark 446/1978, III 112/2007 *Deutschland/BRD 446/1978 *Estland III 160/1997 *Finnland 162/1990, III 160/2002 *Frankreich 558/1987 *Georgien III 252/2001 *Griechenland 500/1988, 162/1990 *Irland 162/1990 *Island 489/1981 *Italien 230/1986 *Kroatien III 112/2007 *Lettland III 252/2001 *Liechtenstein 489/1981 *Litauen III 160/1997 *Luxemburg 489/1981 *Malta III 160/1997 *Moldau III 252/2001 *Monaco III 112/2007 *Montenegro III 112/2007 *Niederlande 323/1985, III 112/2007 *Nordmazedonien III 112/2007 *Norwegen 489/1981, III 112/2007 *Polen 135/1996 *Portugal 132/1982 *Rumänien III 160/1997 *Russische F III 252/2001 *San Marino III 160/2002 *Schweden 446/1978 *Schweiz 394/1983, III 112/2007 *Serbien III 112/2007 *Slowakei 135/1996 *Slowenien III 252/2001 *Spanien 489/1981 *Tschechische R 135/1996 *Tschechoslowakei 135/1996 *Türkei 489/1981 *Ukraine III 160/2002 *Ungarn III 160/1997 *Vereinigtes Königreich 489/1981, 162/1990 *Zypern 489/1981

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2007,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1977 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, am 4. August 1978 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben derzeit das Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark und Schweden.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Vorschriften dieses Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zur Beendigung der Besetzung nicht garantieren kann.

Gemäß Artikel 13 Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.

Belgien:

„Mit Ausnahme einer Geiselnahme und damit im Zusammenhang stehender Straftaten behält sich Belgien das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat abzulehnen, die als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird; in einem solchen Fall verpflichtet sich Belgien, bei Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale zu berücksichtigen,

insbesondere,

  1. Litera a
    daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;
  2. Litera b
    daß sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten; oder
  3. Litera c
    daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.“

Bulgarien:

Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 13, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2002,)

Dänemark:

  1. Ziffer eins
    Vorläufig findet das Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 13, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2007,)

Bundesrepublik Deutschland:

Dieses Übereinkommen gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin, vorbehaltlich der Rechte, Verantwortlichkeiten und Gesetzgebung der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Insbesondere dürfen Staatsangehörige der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nur mit Zustimmung des zuständigen Sektorkommandanten ausgeliefert werden.

Estland:

Gemäß Artikel 13, Absatz eins und im Sinne dessen Bestimmungen behält sich Estland das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat ansieht, abzulehnen.

Finnland:

Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 13, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2002,)

Frankreich:

„Frankreich erklärt, daß es sich gemäß den Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht vorbehält, die Auslieferung abzulehnen.“

„In Übereinstimmung mit der bei der Unterzeichnung des Übereinkommens am 27. Jänner 1977 abgegebenen Erklärung möchte Frankreich daran erinnern, daß der Kampf gegen den Terrorismus im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen unseres Strafrechts und unserer Verfassung zu erfolgen hat, die in ihrer Präambel verkündet, daß jedermann, der wegen seiner Tätigkeit zugunsten der Freiheit verfolgt wird, in den Gebieten der Republik Asylrecht hat' und daß die Anwendung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus nicht zur Folge haben kann, das Asylrecht zu beeinträchtigen.

Frankreich erklärt, daß es das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus nur bei Straftaten anwendet, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens begangen wurden.

Gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus auf die europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik Anwendung findet.“

Georgien:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der Jurisdiktion Georgiens über die Regionen Abkhazien und Tskhinvali wird Georgien nicht in der Lage sein, die Verantwortung für die volle Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in diesen Gebieten zu übernehmen.

Griechenland:

Griechenland hat mit Wirkung vom 6. September 1988 erklärt, daß es sich in bezug auf Artikel 13, des Übereinkommens in Übereinstimmung mit dessen Absatz eins, das Recht vorbehält, die Auslieferung für jede der in Artikel eins, des Übereinkommens angeführten Straftaten abzulehnen, wenn die Person, die verdächtigt wird, die Straftat begangen zu haben, für seine oder ihre Handlung zugunsten der Freiheit angeklagt wird.

Island:

Die Regierung Islands behält sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht.

Italien:

„Italien erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, eine Auslieferung bei jeder in Artikel 1 genannten Straftat zu verweigern, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht: in diesem Fall verpflichtet sich Italien, bei der Bewertung der Art der Straftat jeden besonders schwerwiegenden Gesichtspunkt der Straftat gehörig zu berücksichtigen, einschließlich:

  1. Litera a
    daß sie eine kollektive Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen darstellt; oder
  2. Litera b
    daß dadurch Personen zu Schaden kommen, die mit den dahinterstehenden Beweggründen nichts zu tun haben; oder
  3. Litera c
    daß bei der Ausführung der Straftat grausame oder heimtückische Mittel verwendet worden sind.“

Kroatien:

Die Republik Kroatien behält sich gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht. Die Republik Kroatien verpflichtet sich, in diesen Fällen bei der Bewertung des Charakters der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere

  1. Litera a
    dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;
  2. Litera b
    dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten; oder
  3. Litera c
    dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.

Malta:

Malta ratifiziert das Übereinkommen vorbehaltlich der Bestimmungen der Maltesischen Verfassung, die der Auslieferung bei Straftaten politischer Natur zugrunde liegen und erklärt ferner gem. Artikel 13, Absatz eins,, daß es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, abzulehnen.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Mazedonien behält sich gemäß Artikel 13, des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat abzulehnen, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht. Mazedonien verpflichtet sich, in diesen Fällen bei der Bewertung des Charakters der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, einschließlich dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat oder dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten oder dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.

Monaco:

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens abzulehnen.

Niederlande:

Ziffer eins Das Königreich der Niederlande nimmt das Übereinkommen nur für das Königreich in Europa an.

Ziffer 2 Gemäß den Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich das Königreich der Niederlande das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel eins, genannte Strafhaft, einschließlich des Versuches oder der Beteiligung daran, abzulehnen, die sie als politische Straftat oder damit zusammenhängende Straftat ansieht.

Das Königreich der Niederlande nimmt das Übereinkommen für Aruba mit folgendem Vorbehalt an:

Gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich Aruba das Recht vor, die Auslieferung im Hinblick auf die in Artikel eins, des Übereinkommens genannten Straftaten abzulehnen, eingeschlossen der Versuch oder die Beteiligung an einer solchen Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat ansieht.

Erklärung vom 8. Februar 2006:

Am 13. Juni 2002 nahm der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss (2002/584/JHA) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten („der Rahmenbeschluss“) an. Artikel 31, des Rahmenbeschlusses besagt, dass ab 1. Jänner 2004 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen ersetzen.

Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande bestätigt dem Generalsekretär des Europarates, dass die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus („das Übereinkommen“) hinsichtlich der Auslieferung, im Lichte des oben Ausgeführten, nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar sind.

Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande betont, dass dadurch in keiner Weise die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis

  • Strichaufzählung
    der niederländischen Antillen und Aruba zu den Vertragsparteien des Übereinkommens sowie
  • Strichaufzählung
    dem Teil des Königreiches der Niederlande, der sich in Europa befindet zu den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verändert werden.

Note des Sekretariates:

Mit einer Note vom 31. August 2005 informierte der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande den Generalsekretär des Europarates, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen, abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 („das Übereinkommen“) nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar ist.

Norwegen:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 13, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2007,)

Portugal:

Portugal wird als ersuchter Staat die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen ablehnen, die im ersuchenden Staat entweder mit der Todesstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer mit lebenslanger Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedroht sind.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation geht davon aus, dass die Bestimmungen der Artikel 5 und Artikel 8, Absatz 2, des Übereinkommens auf eine Weise angewendet werden, die sicherstellt, dass Personen, die Verbrechen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, begangen haben, jedenfalls zur Verantwortung gezogen werden, und die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten nicht beeinträchtigt.

San Marino:

In Übereinstimmung mit Artikel 13, Absatz eins, behält sich San Marino das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat abzulehnen, die als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird.

Schweden:

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 13, des Übereinkommens und vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels behält sich die Schwedische Regierung das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.

Schweiz:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2007,)

Serbien:

Serbien und Montenegro behält sich gemäß Artikel 13, des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat abzulehnen, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht.

Ungarn:

Unbeschadet seiner in Artikel 13, Absatz eins, auferlegten Verpflichtung behält sich Ungarn das Recht vor, das Ersuchen um Auslieferung in bezug auf eine in Artikel eins, angeführte Straftat abzulehnen, wenn die Straftat als eine politische angesehen wird. Ungarn legt seinen Vorbehalt in dem Sinne aus, daß vorsätzliche Tötung oder vorsätzliche Tötung enthaltene Straftaten nicht als politische Straftaten angesehen werden.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 21. November 1988 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Gibraltar ausgedehnt.

Zypern:

Anläßlich der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt der Ständige Vertreter, daß die Republik Zypern gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens den nachstehenden Vorbehalt macht:

„Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat ansieht.“ und die folgende Mitteilung macht:

Litera a Im Hinblick auf Artikel 7 des Übereinkommens und gemäß dem Gesetz der Republik Zypern aus dem Jahre 1979 über die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte in bezug auf bestimmte terroristische Straftaten, das vom Repräsentantenhaus der Republik Zypern am 18. Jänner 1979 beschlossen worden ist, können die nationalen Gerichte Zyperns eine Person strafrechtlich verfolgen, die im Verdacht steht, eine in Artikel 1 dieses Übereinkommens genannte Straftat begangen zu haben.

Litera b Diesbezüglich möchte die Regierung der Republik Zypern ferner mitteilen, daß ihre am 22. Jänner 1971 anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde betreffend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen nach wie vor Geltung haben.“

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

von der Erwägung geleitet, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

angesichts der wachsenden Besorgnis, die durch Zunahme terroristischer Handlungen verursacht wird;

in dem Bestreben, wirksame Maßnahmen zu treffen, damit die Urheber solcher Handlungen der Verfolgung und Bestrafung nicht entgehen;

überzeugt, daß die Auslieferung ein besonders wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 23.10.2007 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10002424

Dokumentnummer

NOR11002447

Alte Dokumentnummer

N2197814589R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/446/P0/NOR11002447

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