Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2002/16/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/16/0236

Entscheidungsdatum

06.11.2002

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 33, TP 19 Absatz eins, GebG hat alle Kreditverträge iSd Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann (Hinweis E 10. Juni 1991, 90/15/0129). Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160236.X01

Im RIS seit

27.03.2003

Dokumentnummer

JWR_2002160236_20021106X01

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