Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)
Typ
Vertrag - Niederlande
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.04.1966
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
06.02.1963
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Titel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
StF:
BGBl. Nr. 37/1966 (NR: GP X
RV 248 AB 261 S. 28. BR:
S. 209.)
Sprachen
Deutsch, Niederländisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 6. Februar 1963 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiete des Zivil- und Handelsrechtes, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Jänner 1964.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1966 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 12 Abs. 2 am 30. April 1966 in Kraft.Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1966 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2, am 30. April 1966 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von in Zivil- und Handelssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden zu sichern,
Haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Anmerkung
Der in der niederländischen Fassung verwendete Ausdruck "burgerlijk recht" umfaßt Zivil- und Handelsrecht.
Schlagworte
e-rk,
Exekution, Vollstreckungsrechtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10002083
Dokumentnummer
NOR11002106
Alte Dokumentnummer
N2196621599S