Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, können nach § 6 Abs. 1 PassGDV 2006 die Eintragung des akademischen Grades in den Pass beantragen. Das Erfordernis der Verleihung des akademischen Grades durch die Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages bezieht sich nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf den dritten darin vorgesehenen Fall, nicht hingegen auf den (zweiten) Fall der Verleihung durch eine ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung. Auch eine systematische Betrachtungsweise spricht nicht dafür, anzunehmen, dass § 6 Abs. 1 PassGDV 2006 - abgesehen von der Verleihung eines akademischen Grades durch eine inländische Bildungseinrichtung - nur den Fall der Verleihung durch eine Einrichtung eines anderen EU-Mitgliedstaates vor Augen hat. Diesfalls wäre die gesonderte Bezugnahme auf ausländische Bildungseinrichtungen neben der Bezugnahme auf Einrichtungen eines EU-Mitgliedstaates nämlich nicht erklärbar.Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, können nach Paragraph 6, Absatz eins, PassGDV 2006 die Eintragung des akademischen Grades in den Pass beantragen. Das Erfordernis der Verleihung des akademischen Grades durch die Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages bezieht sich nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf den dritten darin vorgesehenen Fall, nicht hingegen auf den (zweiten) Fall der Verleihung durch eine ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung. Auch eine systematische Betrachtungsweise spricht nicht dafür, anzunehmen, dass Paragraph 6, Absatz eins, PassGDV 2006 - abgesehen von der Verleihung eines akademischen Grades durch eine inländische Bildungseinrichtung - nur den Fall der Verleihung durch eine Einrichtung eines anderen EU-Mitgliedstaates vor Augen hat. Diesfalls wäre die gesonderte Bezugnahme auf ausländische Bildungseinrichtungen neben der Bezugnahme auf Einrichtungen eines EU-Mitgliedstaates nämlich nicht erklärbar.