Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel 4 (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltslos unterzeichnet und trat für Österreich sofort in Kraft.
Folgende Staaten haben bis zum 26. September 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949, welches das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 (beide Abkommen: RGBl. Nr. 26/1913, VA. BGBl. Nr. 304/1920) abändert, entweder vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen:Folgende Staaten haben bis zum 26. September 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949, welches das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 (beide Abkommen: RGBl. Nr. 26/1913, VA. Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1920,) abändert, entweder vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen:
Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Irak, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.