Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll § 0

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1950

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.06.1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Titel

(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 18. Mai 1904
unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des
Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten
Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels
StF: BGBl. Nr. 203/1950

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Ratifikationstext

Vorstehendes Protokoll wurde gemäß seinem Artikel 4 (a) am 7. Juni 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen vorbehaltslos unterzeichnet und trat für Österreich sofort in Kraft.

Folgende Staaten haben bis zum 26. September 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949, welches das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und das Internationale Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 (beide Abkommen: RGBl. Nr. 26/1913, VA. Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1920,) abändert, entweder vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen:

Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Irak, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Präambel/Promulgationsklausel

In Erwägung der Tatsache, daß die Regierung der französischen Republik gemäß dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels und gemäß dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels gewisse Funktionen ausübte, und in der Erwägung, daß die französische Regierung den Antrag gestellt hat, die von ihr gemäß dem oben erwähnten Übereinkommen ausgeübten Funktionen den Vereinten Nationen zu übertragen, und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese Funktionen von nun an von den Vereinten Nationen ausgeübt werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls über folgendes überein:

Schlagworte

Kanada, Sri Lanka, USA, Großbritannien

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016

Gesetzesnummer

10000232

Dokumentnummer

NOR11000233

Alte Dokumentnummer

N1195012939P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/203/P0/NOR11000233