Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 14. Jänner 1860 zu bestimmen geruht:
daß die Verjährung der Zinsen von allen öffentlichen Schuldverschreibungen, welche erst nach dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung, als dem Beginne der Wirksamkeit derselben, fällig werden, nach Verstreichung eines Zeitraumes von sechs Jahren, vom Zeitpuncte der Fälligkeit an gerechnet, einzutreten hat.