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Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll § 0

Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 137/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

19.06.1995

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen
StF: BGBl. III Nr. 137/1998

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Staatenliste siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 136/1998

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2007,)

Die vom Bundeskanzler unterzeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 2. September 1998 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. römisch II Absatz 4, für Österreich mit 2. September 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:

  • Strichaufzählung
    Albanien, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Kanada, Kasachstan, Lettland, Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Usbekistan.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgenden gleichlautenden Vorbehalt erklärt:

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass der Artikel römisch eins des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen keine Auswirkungen auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden EU-Gesetze über die Befreiung ausländischer Streitkräfte und ihrer Angehörigen von der Steuer- und Abgabenpflicht hat.

Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass, gemäß dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, der Artikel römisch II dieses Übereinkommens nicht in Widerspruch zur Anwendung des Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland steht.

Griechenland:

Im Hinblick auf die Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt die Hellenische Republik, dass ihre Unterzeichnung des genannten Übereinkommens keine Anerkennung einer anderen Bezeichnung als „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ bedeutet, unter welcher die Hellenische Republik den genannten Staat anerkannt hat und unter welcher dieser dem Programm „Partnerschaft für den Frieden“ unter Berücksichtigung der Resolution 817/93 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigetreten ist.

Niederlande, Norwegen, Spanien:

Erachten sich an das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur hinsichtlich jener anderen Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden gebunden, die das Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll ratifiziert haben.

Russische Föderation

„Zum Zwecke der Umsetzung des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1995, geht die Russische Föderation vom folgenden Verständnis der Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (im folgenden: Abkommen) aus:

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmung in Art. römisch III Absatz 4,, die die Behörden des Entsendestaates verpflichtet, den Aufnahmestaat unverzüglich zu informieren, falls ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht in sein Land zurückkehrt, nachdem er aus dem Dienst ausgeschieden ist, soll auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen sich solche Personen, falls sie Waffen tragen, unerlaubt vom Aufenthaltsort der Truppen des Entsendestaates entfernen.
  2. Ziffer 2
    Auf reziproker Grundlage versteht die Russische Föderation die Worte „Waffen besitzen“ in Art. römisch VI des Abkommens als Anwendung und Gebrauch von Waffen und die Worte „Ersuchen des Aufnahmestaates wohlwollend zu erwägen“ als Verpflichtung der Behörden des Entsendestaates, Ersuchen des Aufnahmestaates betreffend Beförderung, Transport, Gebrauch und Anwendung von Waffen zu erwägen.
  3. Ziffer 3
    Die Aufzählung strafbarer Handlungen gemäß Art. römisch VII Absatz 2, Litera c, ist nicht erschöpfend und umfasst für die Russische Föderation neben dem Aufgezählten auch andere Rechtsverletzungen, die gegen die Grundlagen der verfassungsgemäßen Ordnung und Sicherheit der Russischen Föderation gerichtet und in ihrem Strafgesetzbuch erfasst sind.
  4. Ziffer 4
    Gemäß Art. römisch VII Absatz 4, des Abkommens geht die Russische Föderation davon aus, dass die Behörden des Entsendestaates das Recht haben, ihre Gerichtsbarkeit in dem Fall auszuüben, wenn an Orten, an denen sich die Truppe des Entsendestaates aufhält, nicht identifizierte Personen Straftaten gegen diesen Staat, Angehörige seiner Truppe und Angehörige seines zivilen Gefolges, oder deren Angehörige, begehen.
  5. Ziffer 5
    Die in Litera a, des Art. römisch VII Absatz 6, des Abkommens erwähnte Unterstützung wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des ersuchten Staates gewährt. Bei der Gewährung von Rechtshilfe interagieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien direkt und, falls nötig, im Wege der entsprechenden höherrangigen Behörden.
  6. Ziffer 6
    Die Russische Föderation gestattet die Einfuhr der in Art. römisch XI Absatz 2,, 5 und 6 des Abkommens erwähnten Güter und Fahrzeuge und die in Art. römisch XI Absatz 4, des Abkommens erwähnte Ausrüstung und Gegenstände, die zur Verwendung durch die Truppe bestimmt sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des Zollrechts für vorübergehende Einfuhr, die durch die Zollgesetzgebung der Russischen Föderation errichtet worden sind. In diesem Zusammenhang wird eine solche Einfuhr unter uneingeschränkter Befreiung von Zöllen, Steuern und Gebühren durchgeführt. Davon ausgenommen sind Zollgebühren für Lagerung, Zollbehandlung von Gütern und ähnliche Dienstleistungen außerhalb der vorgesehenen Orte oder Amtsstunden der Zollbehörden sowie für im Abkommen vorgesehene Zeiträume, falls solche Zeiträume im Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind.
    Die Russische Föderation geht davon aus, dass das Verfahren und die Bestimmungen für die Einfuhr von in Art. römisch XI Absatz 4, des Abkommens erwähnten und für die Verwendung durch die Truppe bestimmten Gütern durch separate Vereinbarungen über die Entsendung und Aufnahme von Streitkräften zwischen der Russischen Föderation und dem entsendenden Staat geregelt werden.
    Keine der Bestimmungen des Art. römisch XI, einschließlich der Absätze 3 und 8 beschränkt das Recht der Zollbehörden der Russischen Föderation, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Art. römisch XI für die Einfuhr von Gütern und Fahrzeugen zu überwachen, wenn solche Maßnahmen gemäß dem Zollrecht der Russischen Föderation notwendig sind.
    Die Russische Föderation geht davon aus, dass der Entsendestaat den Zollbehörden der Russischen Föderation Bestätigungen übermitteln wird, dass alle Güter und Fahrzeuge, die gemäß den Bestimmungen von Art. römisch XI des Abkommens und gemäß separater Vereinbarungen über die Entsendung und Aufnahme von Streitkräften zwischen der Russischen Föderation und dem Entsendestaat in die Russische Föderation eingeführt werden, ausschließlich für die Zwecke, für die sie eingeführt worden sind, verwendet werden dürfen. Sollten sie für andere Zwecke verwendet werden, müssen sämtliche im Recht der Russischen Föderation vorgesehenen Zölle für solche Güter und Fahrzeuge bezahlt und die anderen im Recht der Russischen Föderation vorgesehenen Erfordernisse erfüllt werden.
    Die Durchfuhr der oben genannten Güter und Fahrzeuge hat in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Bestimmungen der Russischen Föderation zu erfolgen.
    Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. römisch XI Absatz 11, ihre Erlaubnis zur Einfuhr von Mineralölprodukten in ihr Zollgebiet, die für den Verbrauch im Zuge des Betriebs von dienstlichem Land,- Luft,- und Wasserfahrzeugen der Truppe oder des zivilen Gefolges vorgesehen sind. Hievon ausgenommen ist die Zahlung von Zöllen und Steuern gemäß den Erfordernissen und Beschränkungen des Rechts der Russischen Föderation.
    Die Russische Föderation gestattet die Einfuhr von in Art. römisch XI Absatz 2,, 5 und 6 des Abkommens erwähnten und für den Gebrauch durch Angehörige des zivilen Gefolges und deren Familienmitgliedern vorgesehenen Fahrzeugen gemäß den Bestimmungen des Rechts der Russischen Föderation für vorübergehende Einfuhr.
    Die Russische Föderation geht davon aus, dass von Angehörigen des zivilen Gefolges und deren Familienangehörigen ein-(aus-)geführte Güter, die ausschließlich für deren persönlichen Gebrauch bestimmt sind, einschließlich der Güter für die Ersterrichtung eines Haushalts, einer Zollbehandlung ohne die Erhebung von Zöllen zugeführt werden. Davon ausgenommen sind Zollgebühren für Lagerung, Zollbehandlung von Gütern und ähnliche Dienstleistungen außerhalb der vorgesehenen Orte oder Amtsstunden der Zollbehörden.
  7. Ziffer 7
    Die Russische Föderation geht weiters davon aus, dass Dokumente und beigeschlossene Materialien, die im Rahmen dieses Abkommens an ihre zuständigen Behörden übermittelt werden, von ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzungen in die russische Sprache begleitet sein werden.“

Schweiz: Vorbehalt zu Art. römisch VII Absatz 5 und 6:

  1. Ziffer römisch eins
    Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsende- oder Aufnahmestaates gemäß Art. römisch VII Absatz 5, des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen nur dann übergeben oder Rechtshilfe gemäß Absatz 6, gewähren, wenn der betreffende Staat gewährleistet, dass gegen diese Personen die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt wird.
  2. Ziffer römisch II
    Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsende- oder Aufnahmestaates gemäß Art. römisch VII Absatz 5, des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen dann nicht übergeben und auch keine Rechtshilfe gemäß Absatz 6, gewähren,
    1. Ziffer eins
      wenn es ausreichende Gründe zur Annahme gibt, dass diese Personen Foltern oder unmenschlichen und entwürdigenden Bestrafungen oder Behandlungen unterzogen werden,
    2. Ziffer 2
      wenn es ausreichende Gründe zur Annahme gibt, dass diese Personen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsbürgerschaft oder ihres politischen Standpunktes verfolgt werden, oder dass die Situation dieser Personen aus diesen Gründen beeinträchtigt wird.

Vorbehalt zu Art. XIII:

Die Schweiz gewährt administrative und rechtliche Hilfe in Finanzangelegenheiten. Ziel der administrativen Hilfe ist die korrekte Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen und die Vermeidung ihres Missbrauches. Die Schweiz bietet rechtliche Hilfe nur im Fall des Finanzbetruges sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Erklärung zu Art. VII:

Die Anerkennung durch die Schweiz der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit fremder Militärbehörden des Entsendestaates gemäß Art. römisch VII des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezieht sich nicht auf die Verfahren, die Urteilsberatung sowie die Urteilsverkündung eines Strafgerichts des Entsendestaates im Hoheitsgebiet der Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen *), im folgenden als Übereinkommen bezeichnet;

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Todesstrafe im innerstaatlichen Recht einiger Vertragsparteien des Übereinkommens nicht vorgesehen ist;

sind wie folgt übereingekommen:

___________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 5.12.2007 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,
Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001554

Dokumentnummer

NOR11001576

Alte Dokumentnummer

N1199855078L

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