Für die Frage, wielange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland verwendet werden darf, kommt es darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Entsprechend der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG ist dafür entscheidend, WER das KFZ im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs 8 KFG zum Tragen.Für die Frage, wielange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland verwendet werden darf, kommt es darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Entsprechend der Vermutung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG ist dafür entscheidend, WER das KFZ im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt Paragraph 79, Absatz eins, KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt Paragraph 82, Absatz 8, KFG zum Tragen.