Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 310/2018

Text

Betreuung von Aufzügen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, für die Betreuung eines Aufzuges monatlich vom/von der Dienstgeber/in einen Pauschalbetrag von 114,-- €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen für jedes weitere Geschoß um 9,95 €.
  2. Absatz 2Unter Betreuung ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung und Wartung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Im RIS seit

29.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Gesetzesnummer

20010057

Dokumentnummer

NOR40199168

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