Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien) Art. 10

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2010

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Beachte

Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 10

Änderungen, Auslegung

  1. Absatz eins
    Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
  2. Absatz 2
    Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116384

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