Bundesrecht konsolidiert

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Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung Art. 4

Kurztitel

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Text

Artikel 4

Um die Echtheit der Auslieferungsdokumente zu gewährleisten, erklärt die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde des ersuchenden Staates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisdokumente mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird die Übereinstimmung der Dokumente mit den Originalen von der ersuchten Partei angefochten, so kann die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde des ersuchten Staates von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist Originaldokumente oder gleichlautende Abschriften auf diplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

20000042

Dokumentnummer

NOR40000544

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