Bundesrecht konsolidiert

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Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status Art. 7

Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel VII

Erforderliche Liegenschaften für die Einsatz- und Verwaltungsaktivitäten der FMP und die Unterkunft des FMP-Personals; Immunität der FMP-Liegenschaften

Ziffer eins Die Regierung stellt der FMP im Einvernehmen mit dem FMP-Kommandanten frei von Belastungen, Steuern oder Abgaben, zur Verfügung:

  1. Litera a
    solche Grundstücke und Gebäude für das Hauptquartier, das Lager oder andere Erfordernisse, die für die Durchführung der Einsatz- und Verwaltungsaktivitäten der FMP und, im Umfang des Möglichen, für die Unterkunft des FMP-Personals notwendig sind. Unbeschadet der Tatsache, daß all diese Grundstücke Hoheitsgebiet des Gastlandes bleiben, sind sie unverletzlich und nur der ausschließlichen Kontrolle und Befehlsgewalt der FMP unterworfen;
  2. Litera b
    der FMP-Kommandant alleine kann dem Betreten dieser Liegenschaften durch einen Regierungsvertreter oder einer anderen Person, die nicht Mitglied der FMP ist, zustimmen.

Ziffer 2 Die Regierung verpflichtet sich, die FMP, wo dies anwendbar ist, beim Bezug und dem Zurverfügungstellen von Wasser, Elektrizität und anderen Einrichtungen ohne Kosten oder, wo dies nicht möglich ist, zu den günstigsten Sätzen zu unterstützen; im Falle einer Lieferunterbrechung oder des Drohens einer Lieferunterbrechung wird sie, soweit es in ihrer Macht steht, den Bedürfnissen der FMP den gleichen Vorrang einräumen wie den Notdiensten. Wo diese Leistungen und Einrichtungen nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden können, werden Zahlungen durch die FMP zu den Bedingungen durchgeführt, wie sie mit den zuständigen Behörden der Republik Albanien vereinbart wurden. Die FMP ist verantwortlich für die Unterhaltung und Instandhaltung dieser zur Verfügung gestellten Einrichtungen; wobei Einverständnis darüber besteht, daß Einsätze, Bewegungen und Zutritte nicht wegen ausstehender Zahlung dieser Gebühren und Abgaben behindert werden.

Ziffer 3 Die FMP hat das Recht, erforderlichenfalls, innerhalb ihrer Liegenschaften Elektrizität für ihren Gebrauch zu erzeugen und diese Elektrizität zu übermitteln und zu verteilen.

Ziffer 4 Die FMP könnte im Laufe der Operation das Bedürfnis haben, Verbesserungen oder Veränderungen an gewissen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel Straßen, Versorgungssysteme, Brücken, Tunnels, Gebäuden usw., der Republik Albanien vorzunehmen. Jegliche derartige Verbesserungen oder Veränderungen nicht nur vorübergehender Natur werden Bestandteil dieser Infrastruktureinrichtung und folgen denselben Besitzverhältnissen. Vorübergehende Verbesserungen oder Veränderungen können nach dem freien Ermessen des FMP-Kommandanten entfernt werden, wobei die Einrichtung so weit wie möglich in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden soll.

Schlagworte

Einsatzaktivität

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

10001518

Dokumentnummer

NOR12016639

Alte Dokumentnummer

N1199763867J

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