DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE REPUBLIK COSTA RICA,
DIE REPUBLIK EL SALVADOR,
DIE REPUBLIK GUATEMALA,
DIE REPUBLIK HONDURAS,
DIE REPUBLIK NICARAGUA,
DIE REPUBLIK PANAMA
andererseits,
IN ANBETRACHT der traditionellen historischen und kulturellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und des Wunsches, ihre Beziehungen aufbauend auf den vorhandenen Mechanismen zu vertiefen;
IN ANBETRACHT der positiven Entwicklung der letzten zehn Jahre in beiden Regionen, dies es ermöglicht hat, zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und Interessen in eine neue Phase tieferer, modernerer und dauerhafter Beziehungen einzutreten, um auf die derzeitigen internen Herausforderungen und auf internationale Ereignisse zu reagieren;
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Achtung vor den Grundsätzen der Demokratie und den Menschenrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind;
EINGEDENK ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;
GESTÜTZT auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung und überzeugt davon, wie wichtig es ist, den Konsum illegaler Drogen zu verhindern, ihre schädlichen Auswirkungen zu verringern und gegen den illegalen Anbau, die illegale Herstellung und die illegale Verarbeitung von Drogen und ihren Grundstoffen sowie den illegalen Handel damit vorzugehen;
UNTER HERVORHEBUNG ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele der Beseitigung der Armut, der ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Gefährdung durch Naturkatastrophen und Erhaltung und Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie zur schrittweisen Integration der Zentralamerikanischen Länder in die Weltwirtschaft;
UNTER BETONUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Festigung des politischen Dialogs und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien beimessen, die 1984 im Rahmen des Dialogs von San José eingeleitet und 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert wurden;
UNTER HERVORHEBUNG der Notwendigkeit, das Kooperationsprogramm auszubauen, das in dem 1993 unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen von 1993“ genannt) festgelegt ist;
IN ANERKENNUNG der Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration Zentralamerikas, darunter zum Beispiel die Anstrengungen zur raschen Errichtung einer Zentralamerikanischen Zollunion, das Inkrafttreten des Mechanismus' für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten und die Unterzeichnung des Zentralamerikanischen Vertrages über Investitionen und Dienstleistungsverkehr, sowie der Notwendigkeit, die regionale Integration, die regionale Handelsliberalisierung und die wirtschaftlichen Reformen in Zentralamerika zu verstärken;
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung in beiden Regionen im Rahmen einer Entwicklungspartnerschaft zu fördern, an der nach den Grundsätzen des Konsenses von Monterrey und der Erklärung von Johannesburg und des dazu beschlossenen Umsetzungsplans alle bedeutenden Interessengruppen einschließlich der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft beteiligt sind;
EINGEDENK der Notwendigkeit, eine Zusammenarbeit in Migrationsfragen aufzunehmen;
IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Abkommen nicht den Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen betrifft und auch nicht so auszulegen ist, als lege es diesen Standpunkt fest;
UNTER BETONUNG des Willens, in Fragen von beiderseitigem Interesse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika und der Karibik, die 1999 auf dem Gipfel von Rio begründet und 2002 auf dem Gipfel von Madrid bekräftigt wurde;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Madrider Erklärung vom Mai 2002;
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN: