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Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama § 0

Kurztitel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 195/2014

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.12.2003

Index

59/04 EU - EWR

Titel

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang
StF: BGBl. III Nr. 195/2014 (NR: GP XXII RV 866 AB 937 S. 109. BR: AB 7255 S. 722.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich III 195/2014 *Belgien III 195/2014 *Costa Rica III 195/2014 *Dänemark III 195/2014 *Deutschland III 195/2014 *EG III 195/2014 *El Salvador III 195/2014 *Finnland III 195/2014 *Frankreich III 195/2014 *Griechenland III 195/2014 *Guatemala III 195/2014 *Honduras III 195/2014 *Irland III 195/2014 *Italien III 195/2014 *Luxemburg III 195/2014 *Nicaragua III 195/2014 *Niederlande III 195/2014 *Panama III 195/2014 *Portugal III 195/2014 *Schweden III 195/2014 *Spanien III 195/2014 *Vereinigtes Königreich III 195/2014

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 54, Absatz eins, des Abkommens wurde am 5. Juli 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 54, Absatz eins, mit 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR KLAUSEL ÜBER DIE RÜCKFÜHRUNG UND DIE RÜCKÜBERNAHME ILLEGALER MIGRANTEN (ARTIKEL 49 DES ABKOMMENS)

Artikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION UND DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR KLAUSEL ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „VERTRAGSPARTEIEN“ (ARTIKEL 53 DES ABKOMMENS)

Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel römisch IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Zentralamerikanischen Vertragspartei notifiziert, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL römisch II, POLITISCHER DIALOG

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Belize in seiner Eigenschaft als Vollmitglied des Sekretariats zur Integration Zentralamerikas (SICA) am Politischen Dialog teilnimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK COSTA RICA,

DIE REPUBLIK EL SALVADOR,

DIE REPUBLIK GUATEMALA,

DIE REPUBLIK HONDURAS,

DIE REPUBLIK NICARAGUA,

DIE REPUBLIK PANAMA

andererseits,

IN ANBETRACHT der traditionellen historischen und kulturellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und des Wunsches, ihre Beziehungen aufbauend auf den vorhandenen Mechanismen zu vertiefen;

IN ANBETRACHT der positiven Entwicklung der letzten zehn Jahre in beiden Regionen, dies es ermöglicht hat, zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und Interessen in eine neue Phase tieferer, modernerer und dauerhafter Beziehungen einzutreten, um auf die derzeitigen internen Herausforderungen und auf internationale Ereignisse zu reagieren;

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Achtung vor den Grundsätzen der Demokratie und den Menschenrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind;

EINGEDENK ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;

GESTÜTZT auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung und überzeugt davon, wie wichtig es ist, den Konsum illegaler Drogen zu verhindern, ihre schädlichen Auswirkungen zu verringern und gegen den illegalen Anbau, die illegale Herstellung und die illegale Verarbeitung von Drogen und ihren Grundstoffen sowie den illegalen Handel damit vorzugehen;

UNTER HERVORHEBUNG ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele der Beseitigung der Armut, der ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Gefährdung durch Naturkatastrophen und Erhaltung und Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie zur schrittweisen Integration der Zentralamerikanischen Länder in die Weltwirtschaft;

UNTER BETONUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Festigung des politischen Dialogs und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien beimessen, die 1984 im Rahmen des Dialogs von San José eingeleitet und 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert wurden;

UNTER HERVORHEBUNG der Notwendigkeit, das Kooperationsprogramm auszubauen, das in dem 1993 unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen von 1993“ genannt) festgelegt ist;

IN ANERKENNUNG der Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration Zentralamerikas, darunter zum Beispiel die Anstrengungen zur raschen Errichtung einer Zentralamerikanischen Zollunion, das Inkrafttreten des Mechanismus' für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten und die Unterzeichnung des Zentralamerikanischen Vertrages über Investitionen und Dienstleistungsverkehr, sowie der Notwendigkeit, die regionale Integration, die regionale Handelsliberalisierung und die wirtschaftlichen Reformen in Zentralamerika zu verstärken;

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung in beiden Regionen im Rahmen einer Entwicklungspartnerschaft zu fördern, an der nach den Grundsätzen des Konsenses von Monterrey und der Erklärung von Johannesburg und des dazu beschlossenen Umsetzungsplans alle bedeutenden Interessengruppen einschließlich der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft beteiligt sind;

EINGEDENK der Notwendigkeit, eine Zusammenarbeit in Migrationsfragen aufzunehmen;

IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Abkommen nicht den Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen betrifft und auch nicht so auszulegen ist, als lege es diesen Standpunkt fest;

UNTER BETONUNG des Willens, in Fragen von beiderseitigem Interesse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika und der Karibik, die 1999 auf dem Gipfel von Rio begründet und 2002 auf dem Gipfel von Madrid bekräftigt wurde;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Madrider Erklärung vom Mai 2002;

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Gesetzesnummer

20008959

Dokumentnummer

NOR40165195

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