Was die Befugnis der VwG zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Art. 130 B-VG und § 28 VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das VwG eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).Was die Befugnis der VwG zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG 2014 insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 gegeben sind; liegen sie vor, hat das VwG eine Sachentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038).