Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2017/11/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0093

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

E1E
E3L E05100000
E3L E05202000
E3L E06202000
E6J
59/04 EU - EWR
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §19 Abs1 Z38
AVRAG 1993 §7b Abs1
AVRAG 1993 §7b Abs3
AVRAG 1993 §7b Abs4
AVRAG 1993 §7b Abs5
AVRAG 1993 §7d Abs1
12010E056 AEUV Art56
12010E057 AEUV Art57
12010E267 AEUV Art267
31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs3 lita
31996L0071 Entsende-RL Art2
31996L0071 Entsende-RL Art3 Abs1
32014L0067 Durchsetzung-RL Entsendung Arbeitnehmern Art1
32014L0067 Durchsetzung-RL Entsendung Arbeitnehmern Art12
32014L0067 Durchsetzung-RL Entsendung Arbeitnehmern Art4 Abs1
61989CJ0113 Rush Portuguesa VORAB
61998CJ0165 Mazzoleni und ISA VORAB
62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB
62009CJ0307 Vicoplus VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0094
Ra 2017/11/0098
Ra 2017/11/0099
Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2017/0012
* EuGH-Zahl: C-16/18
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2017/11/0093 E 30.01.2020
* EuGH-Entscheidung:
EU 2017/0012

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Erfasst der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden auch kurz als Richtlinie bezeichnet), insbesondere deren Artikel eins, Absatz 3, Litera a,, auch die Erbringung von Dienstleistungen wie die Verpflegung der Fahrgäste mit Speisen und Getränken, das Bordservice oder Reinigungsleistungen durch die Arbeitnehmer eines Dienstleistungsunternehmens mit Sitz im Entsendemitgliedstaat (Ungarn) zur Erfüllung eines Vertrages mit einem Schienenverkehrsunternehmen mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat (Österreich), wenn diese Dienstleistungen in internationalen Zügen, die auch durch den Aufnahmemitgliedstaat fahren, erbracht werden?

2) Erfasst Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie auch den Fall, dass das Dienstleistungsunternehmen mit Sitz im Entsendemitgliedstaat die in Frage 1) genannten Dienstleistungen nicht in Erfüllung eines Vertrages mit dem im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Schienenverkehrsunternehmen, dem die Dienstleistungen letztlich zu Gute kommen (Dienstleistungsempfänger), erbringt, sondern in Erfüllung eines Vertrages mit einem weiteren im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Unternehmen, das seinerseits in einem Vertragsverhältnis (Subauftragskette) mit dem Schienenverkehrsunternehmen steht?

3) Erfasst Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie auch den Fall, dass das Dienstleistungsunternehmen mit Sitz im Entsendemitgliedstaat zur Erbringung der in Frage 1) genannten Dienstleistungen nicht eigene Arbeitnehmer einsetzt, sondern Arbeitskräfte eines anderen Unternehmens, die ihm noch im Entsendemitgliedstaat überlassen wurden?

4) Unabhängig von den Antworten zu den Fragen 1) bis 3): Steht das Unionsrecht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 und 57 AEUV), einer nationalen Regelung entgegen, die den Unternehmen, welche Arbeitskräfte in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zur Erbringung einer Dienstleistung entsenden, die Einhaltung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie und die Einhaltung begleitender Verpflichtungen (wie insbesondere jene zur Erstattung einer Meldung betreffend die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitskräften an eine Behörde des Aufnahmemitgliedstaates und jene zur Bereithaltung von Unterlagen über die Höhe der Entlohnung und über die Anmeldung zur Sozialversicherung dieser Arbeitskräfte) zwingend auch für jene Fälle vorschreibt, in denen (erstens) die grenzüberschreitend entsendeten Arbeitskräfte zum fahrenden Personal eines grenzüberschreitend tätigen Schienenverkehrsunternehmens oder eines Unternehmens, das typische Dienstleistungen eines Schienenverkehrsunternehmens (Verpflegung der Fahrgäste mit Speisen und Getränken; Bordservice) in dessen die Grenzen der Mitgliedstaaten überquerenden Zügen erbringt, gehören, und in denen (zweitens) der Entsendung entweder überhaupt kein Dienstleistungsvertrag oder zumindest kein Dienstleistungsvertrag zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger zugrunde liegt, weil die Leistungspflicht des entsendenden Unternehmens gegenüber dem in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger im Wege von Subaufträgen (einer Unterauftragskette) begründet wird, und in denen (drittens) die entsendete Arbeitskraft nicht in einem Arbeitsverhältnis zum entsendenden Unternehmen steht, sondern in einem Arbeitsverhältnis zu einem Drittunternehmen, das seine Arbeitnehmer dem entsendenden Unternehmen noch im Mitgliedstaat des Sitzes des entsendenden Unternehmens überlassen hat?

Gerichtsentscheidung

EuGH 61989CJ0113 Rush Portuguesa VORAB
EuGH 62009CJ0307 Vicoplus VORAB
EuGH 62008CJ0515 dos Santos Palhota VORAB
EuGH 61998CJ0165 Mazzoleni und ISA VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110093.L01.1

Im RIS seit

22.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017110093_20171215L01

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