Der EuGH kam im Urteil vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache C- 201/16, Shiri, zum Ergebnis, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur (Wieder-)Aufnahme der betreffenden Person ablehnt. Zudem sprach der EuGH im genannten Urteil aus, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen kann, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist. Der Asylwerber ist daher in Bezug auf das gegenständliche Revisionsverfahren betreffend § 5 AsylG 2005 und § 61 FrPolG 2005 materiell klaglos gestellt, da er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die Überstellungsfrist nach Ungarn bereits abgelaufen ist und das BFA das zweite Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zugelassen hat.)Aufnahme der betreffenden Person ablehnt. Zudem sprach der EuGH im genannten Urteil aus, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen kann, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist. Der Asylwerber ist daher in Bezug auf das gegenständliche Revisionsverfahren betreffend Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FrPolG 2005 materiell klaglos gestellt, da er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, die Überstellungsfrist nach Ungarn bereits abgelaufen ist und das BFA das zweite Asylverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 zugelassen hat.