Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag - Moldau

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

25.09.2010

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
StF: BGBl. III Nr. 99/2011

Sprachen

Deutsch, Moldauisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens wurden am 12. November bzw. 7. Dezember 2010 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Moldau,

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

getragen von dem Wunsch nach der weiteren Entwicklung und Festigung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten,

besorgt über die Gefahr der Ausbreitung der internationalen Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Staaten gefährden kann,

in der Absicht, bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität verstärkt zusammenzuarbeiten,

auf der Grundlage der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls1 vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, des Übereinkommens über psychotrope Substanzen2 vom 21. Februar 1971 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 sowie von Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000 samt seinen drei Zusatzprotokollen5 sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption6 vom 31. Oktober 2003, und

unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten7, des Zusatzprotokolls8 hiezu vom 8. November 2001 sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,

nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der beiden Staaten,

sind wie folgt übereingekommen:

___________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.

5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,.

6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,.

7 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,.

8 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129538

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