Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 46/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sanktionen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsInhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die nicht bis zum 30. April der Jahre 2006, 2007 und 2008 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 40 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
  2. Absatz 2Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2009 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
  3. Absatz 3Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Absatz 2, entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
  4. Absatz 4Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle bedient.
  5. Absatz 5Die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingehobenen Sanktionszahlungen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.
  6. Absatz 6Die Namen der Inhaber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 18 und Paragraph 18 a, zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
  7. Absatz 7Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieses Gesetzes nicht und stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/46/P28/NOR40110080

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