(1)Absatz einsEmissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Gemeinschaft für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, sind zwischen
natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft,
natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft und natürlichen und juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,
übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register gemäß § 21 rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters (Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG) entgegensteht.übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register gemäß Paragraph 21, rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters (Artikel 20 Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG) entgegensteht.