Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 46/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vergabe von Emissionszertifikaten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß Paragraph 4, erteilt wurde, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in der Verordnung und den Bescheiden gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und 5 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Inhaber für die Periode erhält, ist dabei grundsätzlich in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Periode entspricht, in denen die Anlage in Betrieb ist.
  2. Absatz eins aFalls nach der Aufhebung eines Zuteilungsbescheids durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto für die Anlage zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides zurückzugeben.
  3. Absatz 2Der Wechsel des Inhabers ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen.
  4. Absatz 3Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die Genehmigung gemäß Paragraphen 4, oder 6 aufrecht ist. Emissionszertifikate, die aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß Paragraph 4, Absatz 6, nicht mehr vergeben werden, sind der Reserve gemäß Paragraph 11, Absatz 4, zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage, die gemäß Paragraph 4, Absatz 6, als stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der jeweiligen Periode gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zugeteilten Emissionszertifikate auf eine Anlage, die nach dem in Paragraph 11, Absatz 7, genannten Termin genehmigt wird, maximal im Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage desselben Inhabers ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß Paragraph 4, benötigt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.
  5. Absatz 4Die Inhaber von Anlagen, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, im Zuteilungsplan berücksichtigt wurden oder eine Zuteilung aus der Reserve gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erhalten haben, sind verpflichtet, die tatsächliche Inbetriebnahme der Anlage dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Abweichend von Absatz eins, ist die Buchung der Emissionszertifikate innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen dieser Meldung zu veranlassen. Wenn die Anlage nicht in dem Jahr vor oder während der Zuteilungsperiode in Betrieb genommen wird, den sie gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuteilungsverfahren angegeben hat, werden die Emissionszertifikate, die für dieses und die Jahre vor der tatsächlichen Inbetriebnahme zugeteilt wurden, der Reserve gemäß Paragraph 13, Absatz 5, zugeführt.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/46/P17/NOR40110070

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