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Emissionszertifikategesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 46/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

29.12.2006

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Zuteilung von Emissionszertifikaten

Nationaler Zuteilungsplan als Entscheidungsgrundlage

(Planungsdokument)

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Periode 2005 bis 2007 und ab 2008 jeweils für eine Periode von fünf Jahren als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß Paragraph 13, einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Periode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ausgeübt wird oder die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in den Zuteilungsplan einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in Paragraph 13, Absatz 2, festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2006,)
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2006,)
  4. Absatz 4Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate soll als Reserve vorgesehen werden. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.
  5. Absatz 5Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb mit Ländern bzw. Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.
  6. Absatz 6Der nationale Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die einzelnen Anlagen vorgesehen sind.
  7. Absatz 7Alle Anlagen gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie Anlagen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens eine Woche vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan für die Periode 2005 bis 2007 zu berücksichtigen. Für die folgenden Perioden sind alle Anlagen, die spätestens drei Monate vor Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt, im Zuteilungsplan zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Periode, das ist für die Periode 2008 bis 2012 der 31. März 2006, für die Periode 2013 bis 2017 der 31. März 2011, ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die genehmigte Kapazität der Anlage;
    2. Ziffer 2
      die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;
    3. Ziffer 3
      die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode;
    4. Ziffer 4
      die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.
  8. Absatz 8Der nationale Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der betreffenden Periode gemäß Absatz eins, zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2, die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7 und Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 18, verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, insbesondere des Beschlusses 15/CP.7, in Einklang zu stehen.
  9. Absatz 9Im Zuge der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist zunächst ein Entwurf dieses Plans jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.
  10. Absatz 10Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Absatz 9, überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit einschließlich der in Absatz 9, genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40085944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/46/P11/NOR40085944

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