In Anbetracht dessen, dass die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) gemäß Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 425 und 426 vom 19. März 1978 und 1701 vom 11. August 2006 aufgestellt wurde,
inSub-Litera, i, n Anbetracht dessen, dass sich die österreichische Bundesregierung (nachfolgend als die Regierung bezeichnet) auf Ersuchen der Vereinten Nationen bereit erklärt hat, Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen für eine Logistikeinheit zur Unterstützung der „United Nations Interim Force in Lebanon” (UNIFIL) bei der Durchführung ihres Mandats beizustellen,, dass sich die österreichische Bundesregierung (nachfolgend als die Regierung bezeichnet) auf Ersuchen der Vereinten Nationen bereit erklärt hat, Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen für eine Logistikeinheit zur Unterstützung der „United Nations Interim Force in Lebanon” (UNIFIL) bei der Durchführung ihres Mandats beizustellen,
inSub-Litera, i, n Anbetracht dessen, dass die Vereinten Nationen und die Regierung die Bedingungen für die Beistellung festzulegen wünschen,
kommenkommen nunmehr die Vereinten Nationen und die Regierung (nachfolgend gemeinsam als die Parteien bezeichnet) wie folgt überein: