Die in § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 vorgenommene, ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen ist dahin zu verstehen, dass vom jeweiligen Arbeitgeber grundsätzlich sämtliche genannte Unterlagen bereitzuhalten sind. Schon nach den Materialien zu § 7d AVRAG 1993 in der hier maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 soll durch die (erst mit der genannten Novelle eingeführte, eine "Verschärfung hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnunterlagen" vorsehende) ausdrückliche Aufzählung der vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Lohnunterlagen allfälligen Zweifeln dahingehend entgegengewirkt werden, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen - unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebotes des Art. 18 B-VG -Die in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 vorgenommene, ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen ist dahin zu verstehen, dass vom jeweiligen Arbeitgeber grundsätzlich sämtliche genannte Unterlagen bereitzuhalten sind. Schon nach den Materialien zu Paragraph 7 d, AVRAG 1993 in der hier maßgebenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, soll durch die (erst mit der genannten Novelle eingeführte, eine "Verschärfung hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnunterlagen" vorsehende) ausdrückliche Aufzählung der vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Lohnunterlagen allfälligen Zweifeln dahingehend entgegengewirkt werden, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen - unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebotes des Artikel 18, B-VG -
von § 7d AVRAG 1993 umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen soll dem Normunterworfenen "jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das gesollte Verhalten eindeutig erkennbar" sein (Hinweis RV 319 Blg NR 25. GP, 7). von Paragraph 7 d, AVRAG 1993 umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen soll dem Normunterworfenen "jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das gesollte Verhalten eindeutig erkennbar" sein (Hinweis RV 319 Blg NR 25. GP, 7).