In Erwägung, dass die Republik Österreich und die die Vereinigten Staaten von Amerika (jede einzeln als „Partei“ bezeichnet und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet) bestrebt sind, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen zu verstärken und ein Abkommen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung abzuschließen;
In Erwägung, dass Artikel 25 des am 31. Mai 1996 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen1 („Doppelbesteuerungsabkommen“) in seiner geltenden Fassung den Informationsaustausch in Steuersachen vorsieht;
In Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bekannte Bestimmungen in Kraft gesetzt haben, die für
Finanzinstitute Meldepflichten betreffend bestimmte Konten einführen;
In Erwägung, dass die Republik Österreich das dem FATCA zugrundeliegende politische Ziel der Förderung der Steuerehrlichkeit unterstützt;
In Erwägung, dass FATCA mehrere Probleme aufgeworfen hat, einschließlich derjenigen, dass österreichische Finanzinstitute aufgrund innerstaatlicher rechtlicher Beschränkungen nicht in der Lage sein könnten, bestimmte Verpflichtungen von FATCA zu erfüllen;
In Erwägung, dass eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur vereinfachten Umsetzung von FATCA solche Probleme lösen und die Belastung für österreichische Finanzinstitute herabsetzen würde;
In Erwägung, dass die Parteien den Wunsch haben, ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abzuschließen, das auf der Grundlage von direkten Meldungen durch österreichische Finanzinstitute an den US Internal Revenue Service, ergänzt durch einen Informationsaustausch auf Ersuchen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeit und sonstiger Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, die die Verwendung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ausgetauschten Informationen einschränken, beruht;
haben die Parteien Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1998.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,.