Österreich einerseits und die Türkei anderseits, gleicherweise vom aufrichtigen Wunsche erfüllt, die Bande aufrichtiger Freundschaft zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zu begründen und zu befestigen,
und von der gleichen Überzeugung durchdrungen, daß die Beziehungen zwischen den beiden Staaten, sobald sie einmal hergestellt sind, dem Gedeihen und der Wohlfahrt der beiderseitigen Völker dienen werden,
haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: