Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2005/15/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/15/0059

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/15/0060 E 29. März 2007

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine auf die Paragraphen 9,, 80 BAO gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, dass die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Schuldhaft die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war. Der Vertreter hat nämlich darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BAO angenommen werden darf vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2002, 99/14/0121, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150059.X03

Im RIS seit

08.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2005150059_20070329X03

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