Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 296/2013

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.01.2015

Außerkrafttretensdatum

16.10.2018

Index

29/08 Strafrecht

Titel

(Übersetzung)
Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
StF: BGBl. III Nr. 296/2013 (NR: GP XXIV RV 2132 AB 2552 S. 215. BR: AB 9063 S. 823.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2015,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:

Albanien, Algerien1, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan1, Äthiopien1, Bahamas1, Belarus, Belgien1, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador1, Estland, Finnland1, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala1, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba1, Kuwait, Laos1, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen1, Madagaskar, Malawi1, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau1, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien1, Schweden, Schweiz1, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien1, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika1, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien1, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela1, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls abgegeben:

Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Ferner hat Liechtenstein seine zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls notifiziert.

Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:

„Artikel 17 Absatz 3, des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.

Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.

Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.

Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 3, des Protokolls ergänzen oder ändern.“

________________

1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/abrufbar [CHAPTER römisch XVIII.12.c].

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,

daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,

unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,

eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,

überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,

sind wie folgt übereingekommen:

______________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.

Schlagworte

e-rk2

Im RIS seit

02.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40168278

Navigation im Suchergebnis