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Pensionskassengesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

08.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsDie Pensionskasse hat, sofern nicht Absatz 6, angewendet wird, abweichend von Paragraph 12, Absatz 2 und 4 eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss:
    1. Ziffer eins
      Es dürfen weder Pensionskassenzusagen
      1. Litera a
        mit Mindestertragsgarantie noch
      2. Litera b
        mit Nachschusspflicht des Arbeitgebers
      verwaltet werden.
    2. Ziffer 2
      Die Pensionskasse hat zu garantieren, dass die dem Leistungsberechtigten gebührende monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt geringer ist, als jene erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergibt.
    3. Ziffer 3
      Der Wert der garantierten ersten Monatspension gemäß Ziffer 2, ist nach jeweils fünf Jahren zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit jenem Zinssatz aufzuzinsen, der sich für das vorangegangene Geschäftsjahr aus der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte errechnet. Dieser Zinssatz darf nicht negativ sein.
    4. Ziffer 4
      Wenn zum Bilanzstichtag das verbleibende Ergebnis einer VRG zu einer Entnahme der Deckungsrückstellung führt und die neu berechnete Pension die gemäß Ziffer 2 und 3 garantierte Monatspension unterschreitet, ist im Folgejahr dem Leistungsberechtigten monatlich die Differenz auf die gemäß Ziffer 2 und 3 garantierte Monatspension aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.
    5. Ziffer 5
      Der Geschäftsplan hat neben den Angaben gemäß Paragraph 20, Absatz 2, folgende Abweichungen und Ergänzungen zu enthalten:
      1. Litera a
        Die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der garantierten ersten Monatspension für die Alterspension und die Hinterbliebenenversorgung;
      2. Litera b
        die Vorgangsweise bei der Anpassung von Rechnungsgrundlagen;
      3. Litera c
        die Schwankungsrückstellung ist für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte global zu führen.
    6. Ziffer 6
      Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, dürfen höchstens 40 vH gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera c und insgesamt höchstens 80 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Pensionskasse hat der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise bis 30. November jedes Geschäftsjahres das Vorhandensein ausreichender Liquiditätsreserven für die Erfüllbarkeit der Pensionsleistungen für die folgenden Geschäftsjahre darzulegen.
    7. Ziffer 7
      Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, ist nicht zulässig.
    8. Ziffer 8
      Die Grenze des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte kann zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung, jedenfalls aber ab dem Jahr, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, bis spätestens zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung nach nachweislicher Information gemäß Paragraph 19 b, gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in die Sicherheits-VRG erklären. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.
  3. Absatz 3Bis zum Abruf der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte einer Sicherheits-VRG nach nachweislicher Information gemäß Paragraph 19 b, gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in jene VRG erklären, in der die Pensionskassenzusage vor dem Wechsel in die Sicherheits-VRG verwaltet wurde. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.
  4. Absatz 4Die für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildete Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung ist wie folgt in die Sicherheits-VRG zu übertragen:
    1. Ziffer eins
      Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) zu diesem Bilanzstichtag entspricht.
    2. Ziffer 2
      Fällt der Übertragungsstichtag nicht auf einen Bilanzstichtag, so ist der Schwankungsrückstellung der Sicherheits-VRG jener anteilige Betrag zuzuführen, der dem prozentuellen Ausmaß der in der Sicherheits-VRG gebildeten Schwankungsrückstellung bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,) zum letzten Bilanzstichtag entspricht.
    3. Ziffer 3
      Übersteigt die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Ziffer eins, oder 2, so ist der Überschussbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zuzuführen.
    4. Ziffer 4
      Unterschreitet die dem Anwartschaftsberechtigten zugeordnete Schwankungsrückstellung den Dotierungsbetrag gemäß Ziffer eins, oder 2, so ist der Fehlbetrag der Deckungsrückstellung des Anwartschaftsberechtigten zu entnehmen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, verbleiben bei Kündigung des Pensionskassenvertrages die Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG bei der Pensionskasse. Paragraph 15, Absatz 3 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch Absatz eins, Ziffer 5, bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind.
  6. Absatz 6Sofern eine Pensionskasse keine Sicherheits-VRG eingerichtet hat, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene Anwartschaftsberechtigten der Pensionskasse, die von der Wahlmöglichkeit gemäß Absatz 2, Gebrauch machen, der Übertragungsbetrag gemäß Absatz 4, in eine Sicherheits-VRG der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann. Die überbetriebliche Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 19 b, zu informieren. In der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse kann vereinbart werden, dass weder eine Sicherheits-VRG eingerichtet noch ein Kooperationsvertrag mit einer überbetrieblichen Pensionskasse abgeschlossen wird.
  7. Absatz 7Soferne der Anwartschaftsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Absatz 2, erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Eine allfällige Leistung aus der Mindestertragsgarantie ist bei einem Wechsel mit Abruf der Pensionskassenleistung bei der Ermittlung der garantieren ersten Monatspension gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel gemäß Absatz 3, hat die Pensionskasse wieder den Mindestertrag zu garantieren, wobei der Berechnungszeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 neu beginnt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40155834

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P12a/NOR40155834

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