Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

Vorheriger SuchbegriffBGBl. I Nr. 169/1998Nächster Suchbegriff zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Abkürzung

ÄrzteG Vorheriger Suchbegriff1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wohnsitzarzt

Paragraph 47,
  1. Absatz einsZur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45, Absatz 2,) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 46,) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sowie dem Wohnsitz gemäß Paragraphen 27, Absatz 10,, 29 Absatz 2,, 63, 68 Absatz 4, Ziffer eins und 145 Absatz eins, Ziffer 3,
  2. Absatz 2Werden die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
  3. Absatz 3Vor der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 27,) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 gegeben sind.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40106878

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