Das VwG irrt, wenn es meint, dass der bewilligungslose Betrieb einer Gewebebank in U. (Steiermark) nicht als Verstoß gegen § 22 Abs. 1 GewebesicherheitsG 2008 anzusehen, sondern als bewilligungslose Änderung der (zur Tatzeit bewilligten) Gewebebank in S. (Tirol) zu qualifizieren sei und damit gegen § 22 Abs. 2 GewebesicherheitsG 2008 verstoße. Der Annahme einer bewilligungslosen Änderung dieser Gewebebank liegt nämlich die - unzutreffende - Rechtsansicht zugrunde, dass es sich bei den gegenständlichen Gewebebanken in Tirol und der Steiermark um eine -Das VwG irrt, wenn es meint, dass der bewilligungslose Betrieb einer Gewebebank in U. (Steiermark) nicht als Verstoß gegen Paragraph 22, Absatz eins, GewebesicherheitsG 2008 anzusehen, sondern als bewilligungslose Änderung der (zur Tatzeit bewilligten) Gewebebank in S. (Tirol) zu qualifizieren sei und damit gegen Paragraph 22, Absatz 2, GewebesicherheitsG 2008 verstoße. Der Annahme einer bewilligungslosen Änderung dieser Gewebebank liegt nämlich die - unzutreffende - Rechtsansicht zugrunde, dass es sich bei den gegenständlichen Gewebebanken in Tirol und der Steiermark um eine -
einheitliche - Gewebebank (Betriebsanlage) handle und somit die Aufnahme des Betriebes der Gewebebank in U. eine bloße "Änderung" (iSd § 22 Abs. 2 GewebesicherheitsG 2008) des (bewilligten) Betriebes der Gewebebank in S. darstelle. Dem steht nicht nur der Wortlaut des § 2 Z 15 GewebesicherheitsG 2008 entgegen, nach dem als Gewebebank eine "Einrichtung" zur Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe (somit ein - örtlich abgegrenzter - Betrieb) zu verstehen ist, sondern auch die Rechtsprechung zur gewerblichen Betriebsanlage. einheitliche - Gewebebank (Betriebsanlage) handle und somit die Aufnahme des Betriebes der Gewebebank in U. eine bloße "Änderung" (iSd Paragraph 22, Absatz 2, GewebesicherheitsG 2008) des (bewilligten) Betriebes der Gewebebank in S. darstelle. Dem steht nicht nur der Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 15, GewebesicherheitsG 2008 entgegen, nach dem als Gewebebank eine "Einrichtung" zur Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe (somit ein - örtlich abgegrenzter - Betrieb) zu verstehen ist, sondern auch die Rechtsprechung zur gewerblichen Betriebsanlage.