§ 36a Abs. 3 Tir FlVfLG 1996 normiert ausdrücklich, dass dann, wenn eine Agrargemeinschaft "nur teilweise auf Gemeindegut" iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 legcit 1996 besteht, die Bestimmungen des durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2014 neu eingefügten Unterabschnitts, somit §§ 36a bis 36h Tir FlVfLG 1996, "nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil" gelten. Damit stimmt überein, dass die Übergabeverpflichtung des Obmanns einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 legcit nach § 86e Abs. 4 Tir FlVfLG 1996 die ausdrückliche Einschränkung "in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling)" enthält. Nur betreffend Gemeindegutsgrundstücke iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Tir FlVfLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen gilt somit die umfangreiche, auf diverse rechtserhebliche Dokumente, Unterlagen, Wertpapiere und anderes bezogene Übergabeverpflichtung des Obmanns einer Gemeindegutsagrargemeinschaft nach dieser Bestimmung.Paragraph 36 a, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996 normiert ausdrücklich, dass dann, wenn eine Agrargemeinschaft "nur teilweise auf Gemeindegut" iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, legcit 1996 besteht, die Bestimmungen des durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, neu eingefügten Unterabschnitts, somit Paragraphen 36 a bis 36h Tir FlVfLG 1996, "nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil" gelten. Damit stimmt überein, dass die Übergabeverpflichtung des Obmanns einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, legcit nach Paragraph 86 e, Absatz 4, Tir FlVfLG 1996 die ausdrückliche Einschränkung "in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling)" enthält. Nur betreffend Gemeindegutsgrundstücke iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen gilt somit die umfangreiche, auf diverse rechtserhebliche Dokumente, Unterlagen, Wertpapiere und anderes bezogene Übergabeverpflichtung des Obmanns einer Gemeindegutsagrargemeinschaft nach dieser Bestimmung.