Auf Grund des § 17 des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, des Kartellgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 600, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses verordnet: