beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Verkehr dadurch kundzumachen ist, daß dieses Vertragswerk während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Abteilung 05, Postgasse 8, 1011 Wien, aufgelegt wird.beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Verkehr dadurch kundzumachen ist, daß dieses Vertragswerk während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Abteilung 05, Postgasse 8, 1011 Wien, aufgelegt wird.